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<title>AC Audit und Consult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Aktuelles</title>
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<description>AC Audit und Consult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Aktuelles</description>
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<title>IAS / IFRS (International Accounting Standards / International Financial Reporting Standards) – die neuen gesetzlichen Wahlmöglichkeiten und deren Potenzial für eine Novellierung der steuerlichen Gewinnermittlung</title>
<description>Internationale Rechnungslegung oder nicht? Was ist gesetzliche Pflicht, was ist Wahlrecht? Für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen in Deutschland sind die IAS/IFRS – vorbehaltlich einer Übergangsregelung- seit dem laufenden Geschäftsjahr Pflicht. Wahlrechte bestehen für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, unter Einschränkung auch für Einzelabschlüsse großer Kapitalgesellschaften.

Einführung der IAS/IFRS
Mit der sogenannten IAS-Verordnung vom 19.07.2002 hat eine Neuausrichtung der Rechnungslegung innerhalb der EU auf die international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften der IAS/IFRS stattgefunden. Im Gegensatz zu EU-Richtlinien sind EU-Verordnungen mit deren Verabschiedung und Veröffentlichung im EG-Amtsblatt unmittelbar geltendes Recht in den EU-Mitgliedstaaten, so dass es grundsätzlich keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf. Da die IAS-Verordnung den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der IAS/IFRS Wahlrechte eingeräumt hat, war diesbezüglich ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich. In Deutschland erfolgte dies durch das „Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards“ (Bilanzrechtsreformgesetz-BilReG).

Zielsetzung und Prinzipien des IFRS-Abschlusses
Dominierender Zweck des handelsrechtlichen Abschlusses ist die Ermittlung und Begrenzung des ausschüttungsfähigen Gewinns. Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip prägen daher das HGB: „der Kaufmann soll sich eher zu arm als zu reich rechnen“. Der Gewinn und damit bei Kapitalgesellschaften der ausschüttungsfähige Betrag soll eher zu niedrig als zu hoch ausgewiesen werden.

Erklärter Zweck des IFRS-Abschlusses ist demgegenüber die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen an Investoren, Kreditgeber und andere Personen bzw. Institutionen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ökonomische Entscheidungen vor allem eines voraussetzen: eine Beurteilung der nachhaltigen Fähigkeit, „Cash“ zu generieren. Nicht die vorsichtige Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen steht deshalb im Vordergrund. Als Basisprinzip dient neben dem Going-concern-Grundsatz (Bewertung zu Fortführungs- und nicht zu Zerschlagungswerten) nur der Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung des nachhaltigen Gewinns.

Möglichkeiten auf der Grundlage von Abschlüssen nach IAS/IFRS
Der Gesichtspunkt der nachhaltigen Fähigkeit, „Cash“ zu generieren, liegt auch im Fokus der neuen Kreditvergabebestimmungen von Basel II. Deshalb mag es künftig auch für kleinere Gesellschaften vorteilhaft sein, ihre Rechnungslegung (freiwillig) auf IAS/IFRS umzustellen. Zudem fordert der Geschäftsverkehr mit ausländischen Partnern auch von kleineren und mittleren Unternehmen zunehmend die Beachtung und Kenntnis internationaler Rechnungslegungsgrundsätze.

Im Zuge dieser Entwicklungen würde es nicht überraschen, wenn in Zukunft auch mittelständische Unternehmen in Deutschland ihre Rechnungslegung verstärkt auf den Weltstandard IAS/IFRS umstellen, insbesondere wenn dieses Zahlenwerk auch die interne Unternehmenssteuerung erleichtert.

Für den Steuergesetzgeber beinhaltet dieses Szenario eine große Herausforderung, da eine unmittelbare Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an die IAS/IFRS-Rechnungslegung nicht zweckmäßig ist. Daher wird in der Literatur bereits über eine Abkehr von der Maßgeblichkeit und die Etablierung einer eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung diskutiert. Zwischen den EU-Staaten besteht zwar zur Zeit kein Konsens zur Harmonisierung der direkten Steuern, allerdings sind auf dieser Ebene schon seit längerem intensive Bemühungen erkennbar, die steuerliche Gewinnermittlung in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Wenn auch hierbei eine unmittelbare Anknüpfung an die IAS/IFRS ausscheiden dürfte, so zeigt sich doch deutlich, dass die EU-Kommission in den IAS/IFRS eine geeignete Ausgangsgröße für die Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Gewinnermittlung sieht. Erklärtes Ziel ist die Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, um eine EU-weit einheitliche Konzernbesteuerung zu ermöglichen. Ein eigenständiges (nationales) Steuerbilanzrecht, welches die IAS/IFRS als „starting point“ zugrunde legt, könnte problemlos in diese Überlegungen einfließen. </description>
<pubDate>Thu, 08 Dec 2005 10:07:17 +0100</pubDate>
<link>http://www.acwpg.de/aktuelles/index.php/post/1/</link>
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