Die von Wirtschaftsprüfern/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu beachtenden Vorschriften zum beruflichen Verhalten ergeben sich insbesondere aus:
Die wesentlichen Grundsätze, die die Arbeit und das Handeln eines Wirtschaftsprüfers bestimmen, sind:
Unabhängigkeit
Unabhängigkeit bedeutet u. a., dass bei Abschlussprüfungen ein Wirtschaftsprüfer und seine Mitarbeiter
keine Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzen und an der Abschlusserstellung oder der Buchführung
nicht mitgewirkt haben dürfen. Ferner darf der Umsatzanteil der zu prüfenden Gesellschaft nicht mehr als 30%
der Gesamteinnahmen innerhalb der letzten fünf Jahre ausmachen.
Unbefangenheit
Unbefangenheit bedeutet, dass der Abschlussprüfer frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten, gleich welcher Art, seine Feststellungen,
Beurteilungen und Entscheidungen zu treffen hat.
Unparteilichkeit
Unparteilichkeit bedeutet, dass es einem Wirtschaftsprüfer strikt untersagt ist, bei seiner Berichterstattung, bei der Abfassung von
Prüfungsberichten und Gutachten Parteienteressen zu berücksichtigen.
Gewissenhaftigkeit
Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit verlangt die kompetente und sorgfältige Ausübung des Berufs. Dies bedingt angemessene Kenntnisse und
Erfahrungen bei der Durchführung einer Prüfung, die Dokumentation der Handlungen in den Arbeitspapieren, die permanente Überwachung durch
einen Dritten sowie die interne Nachschau.
Bezogen auf die Berichterstattung verlangt der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit, dass die Berichterstattung wahrheitsgetreu erfolgt und die
tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt.
Verschwiegenheit
Verschwiegenheit bedeutet, dass alle Tatsachen und Umstände, die einem Wirtschaftsprüfer bei seiner Berufstätigkeit anvertraut werden, nicht
unbefugt offenbart werden dürfen. Durch geeignete Vorkehrungen ist Sorge dafür zu tragen, dass die Vertraulichkeit gewahrt und geschützt
wird. Die Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann, auch gegenüber Berufskollegen, zu bewahren.
Eigenverantwortlichkeit
Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bestimmt, dass ein Wirtschaftsprüfer in eigener Verantwortung zu handeln hat, er sich sein Urteil
selbst bilden muss und seine Entscheidungen selbst zu treffen hat. Der Wirtschaftsprüfer darf keinen fachlichen Weisungen unterliegen, die
ihn verpflichten, insbesondere Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn sich ihr Inhalt nicht mit seiner Überzeugung
deckt. Weisungen, die entgegenstehende Verpflichtungen enthalten, erklärt das Gesetz für unzulässig und damit unbeachtlich. Sofern Arbeiten
von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern durchgeführt werden, muss ein Wirtschaftsprüfer als Berufsträger an der praktischen Arbeit in
ausreichendem Umfang selbst teilnehmen.
Berufswürdiges Verhalten
Berufswürdiges Verhalten beinhaltet u. a. das Gebot, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf eines Wirtschaftsprüfers als
staatlich geregelten freien Beruf, dem wichtige, auch im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben vorbehalten sind, unvereinbar ist.
Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, Auftraggeber auf Gesetzesverstöße, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben festgestellt haben,
aufmerksam zu machen. Sie haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden sollen. Eine
Vereinbarung, durch welche die Höhe der Vergütung eines Wirtschaftsprüfers vom Ergebnis der Tätigkeit abhängig gemacht wird, stellt einen
Gesetzesverstoß dar. Ein Erfolgshonorar begründet die Besorgnis der Befangenheit.

