Ausgewählte Berufsgrundsätze

Die von Wirtschaftsprüfern/ Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu beachtenden Vorschriften zum beruflichen Verhalten ergeben sich insbesondere aus:

  • gesetzlichen Regelungen
    z. B. §§ 318, 319, 323, 324 HGB
  • der Wirtschaftsprüfungsordnung
    z. B. §§ 43, 44, 49
  • der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer-Kammer

Die wesentlichen Grundsätze, die die Arbeit und das Handeln eines Wirtschaftsprüfers bestimmen, sind:

Unabhängigkeit
Unabhängigkeit bedeutet u. a., dass bei Abschlussprüfungen ein Wirtschaftsprüfer und seine Mitarbeiter keine Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzen und an der Abschlusserstellung oder der Buchführung nicht mitgewirkt haben dürfen. Ferner darf der Umsatzanteil der zu prüfenden Gesellschaft nicht mehr als 30% der Gesamteinnahmen innerhalb der letzten fünf Jahre ausmachen.

Unbefangenheit
Unbefangenheit bedeutet, dass der Abschlussprüfer frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten, gleich welcher Art, seine Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen zu treffen hat.

Unparteilichkeit
Unparteilichkeit bedeutet, dass es einem Wirtschaftsprüfer strikt untersagt ist, bei seiner Berichterstattung, bei der Abfassung von Prüfungsberichten und Gutachten Parteienteressen zu berücksichtigen.

Gewissenhaftigkeit
Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit verlangt die kompetente und sorgfältige Ausübung des Berufs. Dies bedingt angemessene Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung einer Prüfung, die Dokumentation der Handlungen in den Arbeitspapieren, die permanente Überwachung durch einen Dritten sowie die interne Nachschau. Bezogen auf die Berichterstattung verlangt der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit, dass die Berichterstattung wahrheitsgetreu erfolgt und die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt.

Verschwiegenheit
Verschwiegenheit bedeutet, dass alle Tatsachen und Umstände, die einem Wirtschaftsprüfer bei seiner Berufstätigkeit anvertraut werden, nicht unbefugt offenbart werden dürfen. Durch geeignete Vorkehrungen ist Sorge dafür zu tragen, dass die Vertraulichkeit gewahrt und geschützt wird. Die Verschwiegenheit ist zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann, auch gegenüber Berufskollegen, zu bewahren.

Eigenverantwortlichkeit
Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bestimmt, dass ein Wirtschaftsprüfer in eigener Verantwortung zu handeln hat, er sich sein Urteil selbst bilden muss und seine Entscheidungen selbst zu treffen hat. Der Wirtschaftsprüfer darf keinen fachlichen Weisungen unterliegen, die ihn verpflichten, insbesondere Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn sich ihr Inhalt nicht mit seiner Überzeugung deckt. Weisungen, die entgegenstehende Verpflichtungen enthalten, erklärt das Gesetz für unzulässig und damit unbeachtlich. Sofern Arbeiten von fachlich vorgebildeten Mitarbeitern durchgeführt werden, muss ein Wirtschaftsprüfer als Berufsträger an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang selbst teilnehmen.

Berufswürdiges Verhalten
Berufswürdiges Verhalten beinhaltet u. a. das Gebot, sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf eines Wirtschaftsprüfers als staatlich geregelten freien Beruf, dem wichtige, auch im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben vorbehalten sind, unvereinbar ist. Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, Auftraggeber auf Gesetzesverstöße, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben festgestellt haben, aufmerksam zu machen. Sie haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden sollen. Eine Vereinbarung, durch welche die Höhe der Vergütung eines Wirtschaftsprüfers vom Ergebnis der Tätigkeit abhängig gemacht wird, stellt einen Gesetzesverstoß dar. Ein Erfolgshonorar begründet die Besorgnis der Befangenheit.

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